from Hans Rueckstaedter / von Hans Rückstädter
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Klageschrift an das Bundesverfassungsgericht
Hans Rückstädter 23.9.2002
Eichengrund 12 D-59227 Ahlen / Germany
An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe FAX 0721 / 9101 382
Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
am Samstag vor der Bundestagswahl 2002 erfuhr ich aus der Tageszeitung, daß in einigen Wahlkreisen, etwa 26 (?), elektronische Wahlmaschinen eingesetzt werden. Diese aber sind leichter zu manipulieren als die üblichen Wahlzettel. Ich fühle mich in meinem Grund-Recht auf freie Wahl beeinträchtigt. Die damit verbundene Tendenz zur Unmündigkeit des Bürgers und die potentielle Beeinträchtigung des allgemeinen, freien und geheimen Wahlrechtes zwingt mich dazu, das Gericht zu bitten, den Einsatz solcher Maschinen grundsätzlich zu verbieten. Ich glaube, diese Maschinen bereiten den Weg für eine neue Diktatur (ohne sichtbaren Diktator). Und solche Strukturen sind in allen Bereichen in der BRD schon sichtbar.
Ich habe bei der Stimmabgabe am Sonntag in dem Wahllokal dagegen laut protestiert und hatte zu diesem Thema auch schon vor ca. einem Jahr an einige Abgeordnete geschrieben.
Da dieses Problem mit der Sicherheit dieser Maschinen zusammenhängt, stelle ich fest, daß bei diese Maschinen potentielle Fälschern folgende Vorteile nutzen können:
1. die schnelle Zählung der abgegebenen Stimmen, dadurch ist eine schnelle angepaßte Fälschung erst möglich; und große Datenmengen werden auf kleinem Speicher-Raum manipulierbar;
2. Speicherung der Daten auf Medien, die der Bürger nicht einfach oder überhaupt nicht mehr kontrollieren kann;
3. Die Paßworte zum Schutz des elektronischen Systems und der Daten etc. sind nur einer kleinen Menschengruppe bekannt; hat man diese dann ermordet, erpreßt oder bestochen, ist eine perfekte nicht mehr zu beweisende Wahlfälschung erfolgt;
4. Selbst, wenn der Automat Kontrollbelege drucken würde, so sind diese nicht so aussagekräftig wie der übliche Wahlschein, da Konntrollbelege eben so schnell noch mal gefälscht gedruckt werden können und da der Automat keine Fingerabdrücke auf den Scheinen hinterläßt;
5. Im schlimmsten Fall kann sogar durch darin verborgene Techniken eine Rückverfolgung der Abstimmung eines jeden Bürgers erreicht werden.
Mit freundlichen Grüßen, Hans Rückstädter
weiteres Schreiben zur Klageschrift an das Bundesverfassungsgericht
Hans Rückstädter 15.10.2002
Eichengrund 12 D-59227 Ahlen / Germany
An das Bundesverfassungsgericht AKZ: AR 6607 / 02
Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe FAX 0721 / 9101 382
Sehr geehrte Damen und Herren,
danke für Ihre umgehende und ausführliche Antwort auf meine Beschwerde vom 23.9.2002. Allerdings glaube ich, daß eine richterliche Entscheidung über dieses Thema notwendig ist und bitte Sie, meinen Antrag in das Verfahrensregister zu übertragen und wieder zu aktivieren.
Der Hinweis auf den Rechtsweg "Wahlprüfung" über Organe des Bundestages hilft wahrscheinlich nicht, da sicher - (warum auch nicht?) ich kenne diese Gesetze bzw. Bestimmungen aber nicht - eine Klausel in den Gesetzestexten enthalten ist, die die entsprechenden elektronischen Wahlmaschinen erlaubt, so daß formal alles rechtens erscheinen wird.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wäre in diesem Sinne eine reine Zeitverschwendung und der falsche Weg eine Änderung zu bewirken. Dazu müßte ich wissen, ob und wo in der aktuellen Wahl betrogen worden ist. Das aber wäre ja gerade entsprechend meiner Begründung in der Beschwerde bei elektronischen Maschinen besonders schwer zu erkennen. Darin läge eine gewisse Tautologie der Beweisführung und Argumentation.
Und außerdem geht es mir nicht darum, jetzt unbedingt die aktuelle Wahl anzufechten und damit eine große Medien-Turbulenz und Verfahrens-Schwierigkeiten zu erzeugen, sondern ich sehe die zukünftige Entwicklung der BRD gefährdet.
Wie ich in meinem Beschwerdeschreiben angeführt habe, habe ich einige Bundestagsabgeordnete und Europaabgeordnete mehrerer Parteien auf die gefährliche Problematik der elektronischen Wahl hingewiesen und per eMail im vorigen Jahr angeschrieben; es hat leider, wie man sieht, aber nichts genützt.
1984 liegt hinter uns, 1989 auch. Unsere Zukunft liegt vor uns.
Mit freundlichen Grüßen, Hans Rückstädter
Abweisung der Klage durch das Bundesverfassungsgericht
AUSFERTIGUNG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1641/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Hans Rückstädter, Eichengrund 12, 59927 Ahlen,
gegen ,,den Einsatz von elektronischen Wahlmaschinen bei der Bundestagswahl am 22. September 2002 in Marburg und anderen Städten"
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch Broß Lübbe-Wolff
Entgegnung auf die Abweisung der Klage
Hans Rückstädter 2.5.2003
Eichengrund 12 D-59227 Ahlen / Germane
An das Bundesverfassungsgericht KZ: AR 6607 / 02
Schloßbezirk 3 - 2 BvR 1641/01 - 76131 Karlsruhe FAX 0721 / 9101 382
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute ist mir Ihr negativer Bescheid vom 22.4.2003 zugegangen, mit dem Sie die Klage nicht zulassen. Das ist ein weiteres gefährliches Anzeichen für die Zukunft der Freiheit in der BRD und damit auch für die EU.
Sachlich falsch ist Ihre Klagebeschreibung meiner Klage: gegen ,,den Einsatz von elektronischen Wahlmaschinen bei der Bundestagswahl am 22. September 2002 in Magdeburg und anderen Städten".
Ich habe diesen Titel niemals gewählt oder benutzt und er trifft auch nicht den Klagegrund in allen Bezügen. Ich schrieb am 23.9.2002: ...das Gericht zu bitten, den Einsatz solcher Maschinen grundsätzlich zu verbieten. Ich glaube, diese Maschinen bereiten den Weg für eine neue Diktatur (ohne sichtbaren Diktator). Und solche Strukturen sind in allen Bereichen in der BRD schon sichtbar.
Am 15.10.2002 verdeutlichte ich sogar: Und außerdem geht es mir nicht darum, jetzt unbedingt die aktuelle Wahl anzufechten und damit eine große Medien-Turbulenz und Verfahrens-Schwierigkeiten zu erzeugen, sondern ich sehe die zukünftige Entwicklung der BRD gefährdet.
Sie nehmen auch keinen Bezug auf das mir zuerst zugewiesene Aktenzeichen, sondern benutzen jetzt ein neues AKZ.
Mit freundlichen Grüßen, Hans Rückstädter
Zurücknahme der Abweisung der Klage durch das Bundesverfassungsgericht
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 19.5.2003
- 2 BvR 1641/01 -
Ihre Verfassungsbeschwerde vom 23.September 2002
Sehr geehrter Herr Rückstädter,
mit dem oben genannten Schreiben stellen Sie klar, dass sich Ihre Verfassungsbeschwerde gegen den grundsätzlichen Gebrauch von elektronischen Wahlmaschinen richtet. Diese Verfassungsbeschwerde wurde in das Verfassungsbeschwerderegister neu eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt.
Ausweislich der hiesigen Akte wurde Ihnen mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 mitgeteilt, dass Ihre Eingaben mit dem bisherigen Aktenzeichen AR 6607/02 durch die Eintragung in das Verfassungsbeschwerderegister das neue Aktenzeichen 2 BvR 1641/01 erhalten haben. Für eine Bezugnahme auf das ursprüngliche Aktenzeichen im Beschluss vom 22.April 2003 bestand daher kein Anlass.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Dr. Barnstedt Präsidialrätin
Dritte Kammer des EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS
ECHR-LGer1.1R 24.Juli.2003
Beschwerde Nr. 16617 /03
Sehr geehrter Herr Rückstädter,
hiermit bestätige ich den Erhalt des Schreibens vom 28. Mai 2003 nebst Anlagen einschließlich des ausgefüllten Beschwerdeformulars.
...
Mit feundlichen Grüßen
Der Kanzler des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte i.A.
A. Müller-Elschner
Rechtsreferent
Dritte Kammer des EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS
ECHR-LGer11.0R(CD4) 3. Janur 2005
Beschwerde Nr. 16617 /03
Sehr geehrter Herr Rückstädter,
hiermit teile Ihnen mit, dass ein gemäß Artikel 27 der Europäischen Menschenrechtskommision gebildeter Ausschuss vom drei Richtern (C.Birsan, Präsident, A. Gyulumyan und E. Myjer) eine Entscheidung über Ihre obige Beschwerde getroffen hat. Der Gerichtshofs hat am 14. Dezember 2004 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gemäß Artikel 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Gerichtshofs hat festgestellt, daß der innerstaatliche Rechtsweg nicht gemäß den Erfordernissen des Artikels 35 Abs. 1 der Kommission erschöpft worden ist, da Sie es versäumt haben Ihre dem Gerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkte in einem Rechtsmittelverfahren vor den zuständigen nationalen Gerichten ausdrücklich oder der Sache nach und in Übereinstimmung mit den geltenden Formvorschriften des innerstaatlichen Verfahrensrechts geltend zu machen.
Dies Entscheidung ist endgültig....
Mit feundlichen Grüßen
Für den Ausschuß
Mark Villiger
Stellvertretender Kanzler